ABG

A. Allgemeine Bedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß Ziffer 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der SOLARSÜD („SOLARSÜD“ oder „wir“) als Verwenderin mit ihren Kunden. Diese Bedingungen gelten gegenüber dem Kunden auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragstypen
2.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden, insbesondere für: Werkverträge über die Auslegung, Planung, Montage und Installation technischer Anlagen (insbesondere von Photovoltaikanlagen) nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Abschnitt B dieser AGB. Kaufverträge über technische Anlagen (insbesondere Photovoltaikanlagen), Material und Ausrüstungen (insbesondere Photovoltaikmodule und Aufstell-
bzw. Befestigungssysteme) sowie Zubehör nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Abschnitt C dieser AGB,
2.2 Die allgemeinen Bestimmungen nach Abschnitt A dieser AGB gelten für alle mit uns geschlossenen Vertragstypen.
2.3 Soweit ein Auftrag des Kunden sowohl Elemente der in Ziffer 2.1 genannten Vertragstypen enthält (typengemischter Vertrag), gelten die in den Abschnitten B und C enthaltenen Regelungen vollumfänglich. Bei sich widersprechenden Regelungen gilt die gesetzliche Regelung.

3. Auftragsannahme und -ausführung
3.1 Das Angebot von SOLARSÜD ist kein verbindliches Angebot seitens SOLARSÜD, sondern stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Der Kunde gibt das Angebot durch Ausfüllen und Absenden des Auftragsformulars ab. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn SOLARSÜD dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annimmt. SOLARSÜD behält sich vor, dass Angebot nach einer negativ ausfallenden Bonitätsprüfung oder aus anderen Gründen abzulehnen. SOLARSÜD ist berechtigt, die Auftragsbestätigung auch per E-Mail zu versenden.
3.2 SOLARSÜD ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der SOLARSÜD durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der SOLARSÜD zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer.
3.4 SOLARSÜD behält sich die Anpassung des Vertragspreises im angemessenen Verhältnis ausdrücklich vor, soweit sich die Preise von vertragsbestimmungen Zulieferer Zeugnissen, Material und Vertriebskosten auch aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht nur unwesentlich verändert haben und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragsausführung ein Zeitraum von mehr als vier Monate liegt.
3.5 Im Übrigen ist SOLARSÜD berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich geschuldete Lieferung aufgrund von Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann.

4. Schutzrechte
4.1 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für diese Unterlagen behält sich die SOLARSÜD alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
4.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die Nutzung der geschuldeten Leistungen von SOLARSÜD in der Bundesrepublik Deutschland geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen (Ziffern 4.3-4.6).
4.3 SOLARSÜD wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
4.4 Voraussetzungen für die Haftung von SOLARSÜD nach Ziffer 4.3 sind, dass der Kunde SOLARSÜD von der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen SOLARSÜD überlässt oder nur im Einvernehmen mit dieser führt. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten daraufhin zu weisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
4.5 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, der Anspruch Dritter darauf beruht, dass der von SOLARSÜD geschuldete Leistungsinhalt ohne deren Kenntnis geändert, auf eine sonstige Art und Weise bearbeitet und nicht mit von SOLARSÜD zur Verfügung gestellten Leistungen genutzt wurde, sind Ansprüche gegen SOLARSÜD ausgeschlossen.
4.6 Soweit anwendbar, bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt.

5. Genehmigungen; ggf. erforderliche Zusatzarbeiten
5.1 Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung der PV-Anlage und ihrer Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, es sei denn es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.2 Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie jedwede sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o.ä.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen.

6. Berechnungen und Kalkulationen
6.1 Soweit durch SOLARSÜD finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/ oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (insgesamt nachfolgend „PV-Kalkulationen“ genannt) angeboten oder erstellt werden, gelten folge Bestimmungen:
6.2 PV-Kalkulationen stellen lediglich Beispielberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. SOLARSÜD haftet nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV-Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

7. Installationsvoraussetzungen
7.1 Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer PV-Anlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Die Feststellung bzw. Sicherstellung der Standsicherheit ist nicht von der durch SOLARSÜD erbrachten Planung umfasst. Sollte SOLARSÜD nach Abschluss des Vertrags Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist SOLARSÜD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
7.2 Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung durch den Kunden wird von SOLARSÜD vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung und die gegebenenfalls erforderliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen obliegen dem Kunden. Er trägt auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. SOLARSÜD schuldet die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich vereinbart.
7.3 Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde SOLARSÜD und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu installieren sind. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst durch SOLARSÜD aufgestellt werden kann. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von SOLARSÜD maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem SOLARSÜD aufgrund von vom Kunden verursachte Montage Behinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen.
7.4 Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist SOLARSÜD berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt SOLARSÜD dem Auftragnehmer ein Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragen Fachunternehmer ab, behält SOLARSÜD sich vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. SOLARSÜD ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
7.5 Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen SOLARSÜD Solar-Anlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der SOLARSÜD, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat. SOLARSÜD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn SOLARSÜD hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SOLARSÜD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SOLARSÜD nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung dieser erfolgt dies im Namen und für die SOLARSÜD, jedoch ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags der SOLARSÜD auf Anforderung einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes zu übertragen. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt SOLARSÜD jedoch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer/ Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde erteilt der SOLARSÜD alle zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung erforderlichen Informationen.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist SOLARSÜD berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.
8.5 Der Kunde verwahrt im Eigentum der SOLARSÜD stehende Gegenstände unentgeltlich für diese.
8.6 Bei Pflichtverletzung des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Gegenstände zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

9. Schadensersatz
9.1 SOLARSÜD haftet – vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 9.6 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von SOLARSÜD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
9.2 SOLARSÜD haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst erlaubt, auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen kann und auch vertrauen darf), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten zurückzuführen sind, haftet SOLARSÜD nur, soweit es sich um Körper- und Gesundheitsschäden handelt.
9.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von SOLARSÜD-Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von SOLARSÜD gehören, verursacht werden.
9.4 SOLARSÜD haftet nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 9.1 vor.
9.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SOLARSÜD einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe.
9.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umsatzsteuer, Rechnungslegung, Fälligkeit der Zahlungen
10.1 Die Umsatzsteuer (USt) ist, soweit nicht anders ausgewiesen, in den Preisen von SOLARSÜD nicht enthalten. Die jeweils geltende gesetzliche USt. wird, soweit diese anfällt, gesondert ausgewiesen und berechnet.
10.2 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, erhält der Kunde nach vollständiger Erfüllung der seitens SOLARSÜD im Rahmen dieses Auftrags übernommenen Leistungsverpflichtungen eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist spätestens  7 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Teilrechnungen sind möglich. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes mit Verfügungsmöglichkeit auf dem Konto der SOLARSÜD maßgebend. Etwas Abweichendes kann unter den zwei Parteien vereinbart werden.

11. Eigentumserklärung
Der Kunde erklärt mit Unterzeichnung des Auftragsformulars verbindlich, Eigentümer des Gebäudes oder in anderer Weise berechtigt zu sein, auf/in dem die Anlage SOLARSÜD Solar-Anlage installiert werden soll. Bei Miteigentum z. B. von Ehe-/Lebenspartnern ist auch die schriftliche Zustimmung des Miteigentümers erforderlich (durch zusätzliche Unterschrift des Vertrags).
12. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf nur mit Zustimmung von SOLARSÜD Forderungen an Dritte abtreten, verpfänden und/oder als Sicherheit hinterlegen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber SOLARSÜD aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13. Datenschutz
13.1
Sämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie beispielhaft Name, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen verarbeitet. SOLARSÜD wird zur Gewährleistung der Datensicherheit angemessene technische Lösungen einsetzen.
13.2 SOLARSÜD nutzt Ihre Daten in diesem Zusammenhang auch, um Ihnen einen mit SOLARSÜD kooperierenden Installationsfachbetrieb zur Installation zu vermitteln. Ihre Daten werden zu diesem Zweck an einen Installationsfachbetrieb übermittelt, damit dieser mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann.
13.3 Alle allgemeinen Informationen zum Datenschutz können der beigefügten Datenschutz-Information entnommen werden.

14. Allgemeine Bestimmungen für alle Vertragstypen
14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen SOLARSÜD und dem Kunden findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
14.2 Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten Memmingen.
14.3 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleich kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
14.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses.

B. Besondere Bedingungen für Werkverträge
1. Inhalt der Montageverpflichtung, Einspeisevertrag

1.1 SOLARSÜD ist verpflichtet, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, eine zu installierende Anlage betriebsfertig unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Vorschriften zu montieren.
1.2 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich mit der SOLARSÜD vereinbart – dem Kunden obliegt. Besondere Hinweise der SOLARSÜD sind zu beachten.

2. Ausführungs- und Installationstermine
2.1
Den konkreten Installationstermin für die PV-Anlage wird SOLARSÜD mit dem Kunden abstimmen. In der Regel erfolgen die Installation und Fertigstellung der Anlage binnen sechs bis acht Wochen nach Beauftragung. Witterungsbedingt kann es zu Abweichungen kommen. Die genannten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich. Kann ein Installationstermin nicht eingehalten werden, werden die Parteien unverzüglich einen neuen Termin vereinbaren.
2.2 Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigungen von Anlagen, behördlicher Anordnungen oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, deren Abwendung nicht oder nicht mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können.
2.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3. Voraussetzungen für die Montageleistungen, Annahmeverzug des Kunden
3.1 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und der SOLARSÜD nachzuweisen, es sei denn, SOLARSÜD übernimmt diese Leistungen ausdrücklich.
3.2 Der Kunde gestattet der SOLARSÜD und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
3.3 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die SOLARSÜD ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
3.4 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist SOLARSÜD berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

4. Abnahme
4.1
Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
4.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. SOLARSÜD kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
4.3 Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
4.4 Hinsichtlich der Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
4.5 Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

5. Gewährleistung
5.1
Für Ertragsprognosen und – Berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Anlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. SOLARSÜD übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.
5.2 Da SOLARSÜD berechtigt ist, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen, tritt diese jegliche Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.
5.3 Soweit nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt, hat der Kunde Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde wird SOLARSÜD unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung ermöglicht. Bei mangelhafter Leistung hat SOLARSÜD nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und SOLARSÜD sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber SOLARSÜD eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist SOLARSÜD berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vorzunehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige, folgen muss.

5.4 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Mängelansprüche für SOLARSÜD Solar-Anlagen innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit der Abnahme. Ist der Kunde Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln an Bauwerken oder an Sachen für ein Bauwerk 3 Jahre. Die Einschränkungen der Gewährleistungsfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz von SOLARSÜD.

6. Zahlungsbedingungen
6.1
Der Kaufpreis für PV Module, Wechselrichter und Montagegestell ist per Vorkasse fällig. Die Überweisung erfolgt nach Anforderung der SOLARSÜD ca. 7 Tage vor Auslieferung auf das Konto der SOLARSÜD. Sie ist berechtigt, gemäß Montagefortschritt Abschlagszahlungen bis zu 90% des Vertragswertes zu berechnen. Der Restbetrag ist nach Abnahme, vor Inbetriebnahme der Anlage (z.B. Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und Abnahme durch das EVU) zu entrichten. Im Allgemeinen gelten jedoch auf der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsziele.
6.2 Ist statt Vorkasse/Nachnahme/Barinkasso die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto der SOLARSÜD zu überweisen oder an eine von ihr zum Inkasso beauftragte Person zu zahlen.

C. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
1. Gefahrübergang
1.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
1.2 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme der Ware ist.

2. Gewährleistung
2.1
Der Kunde wird die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und der SOLARSÜD schriftlich und spezifiziert mitteilen. Die Rügefrist beträgt in diesem Falle 3 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass die SOLARSÜD noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.
2.2 Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und SOLARSÜD sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber SOLARSÜD eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern. Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist SOLARSÜD berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vorzunehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
2.3 Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Fall der Nichterbringung der Garantieleistung durch den Hersteller ist SOLARSÜD zu keiner Garantieleistung verpflichtet. SOLARSÜD verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Der Kunde kann hieraus Ansprüche lediglich gegenüber dem Hersteller geltend machen.
2.4 Soweit der Hersteller der Photovoltaik-Module bzw. des Batteriespeichers dem Kunden besondere Gewährleistungsansprüche gegen ihn direkt einräumt, werden hierdurch keine Ansprüche gegenüber SOLARSÜD begründet. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller der Photovoltaik-Module bzw. des Batteriespeichers obliegt dem Kunden eigenverantwortlich. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt.
2.5 Ansprüche des Kunden gegen SOLARSÜD gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
2.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
2.7 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Mängelansprüche für SOLARSÜD Solar-Anlagen innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit der Ablieferung. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist für ein gebrauchtes Wirtschaftsgut ein Jahr. Andernfalls sind Ansprüche wegen Mängeln an gebrauchten Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. Die Einschränkungen der Gewährleistungsfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz von SOLARSÜD.
2.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt A Ziffer 9. Weitergehende oder andere als die, in Abschnitt C Ziffer 2 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

3. Widerrufsbelehrung

3.1 Unsere Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular finden Sie auf der nächsten Seite.

AGB von SOLARSÜD erhalten:

________________________    ______________________________

Ort, Datum                                   Unterschrift Auftraggeber

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